LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.06.2014
18 Sa 1325/13
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3; AEntG (a.F.) § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2998/11

Beitragspflicht eines Unternehmens mit dem Gegenstand der Montage von Fassaden nach dem Sozialkassenverfahren in der Bauwirtschaft

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.06.2014 - Aktenzeichen 18 Sa 1325/13

DRsp Nr. 2015/412

Beitragspflicht eines Unternehmens mit dem Gegenstand der Montage von Fassaden nach dem Sozialkassenverfahren in der Bauwirtschaft

Ein Unternehmen, das von Polen aus Arbeitnehmer entsendet, die auf Baustellen Fassadenteile montieren, fällt unter das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Das gilt auch dann, wenn diese Tätigkeit nur einen Teil der gewerblichen Tätigkeit des Unternehmens darstellt, es sich jedoch um eine selbständige Betriebsabteilung i.S. von § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3 VTV handelt. Dass diese Arbeitnehmer organisatorisch vom Hauptbetrieb abgegrenzt sind, ist nicht erforderlich (BAG - 10 AZR 500/11 - 17.10.2012; BAG - 10 AZR 737/08 - 25.11.2009).

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 31. Juli 2013 - 7 Ca 2998/11 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 102.169,62 EUR (in Worten: Einhundertzweitausendeinhundertneunundsechzig und 62/100 Euro) nebst Zinsen aus einem Betrag von 78.866,49 EUR (in Worten: Achtundsiebzigtausendachthundertsechsundsechzig und 49/100 Euro) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Februar 2012 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3; AEntG (a.F.) § 1;

Tatbestand: