LSG Thüringen - Beschluss vom 08.11.2017
L 6 KR 1177/17 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 1424/17

Beitragspflicht in der Kranken- und PflegeversicherungBerücksichtigung von Kapitalleistungen aus LebensversicherungsverträgenEinstweiliger RechtsschutzErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen VerwaltungsaktsUnbillige Härte

LSG Thüringen, Beschluss vom 08.11.2017 - Aktenzeichen L 6 KR 1177/17 B ER

DRsp Nr. 2017/16588

Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung Berücksichtigung von Kapitalleistungen aus Lebensversicherungsverträgen Einstweiliger Rechtsschutz Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts Unbillige Härte

1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 2. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG liegen vor, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 4. September 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin die aus einer Lebensversicherung ausgezahlten Kapitalleistungen zur Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung heranziehen darf.