Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 4. September 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin die aus einer Lebensversicherung ausgezahlten Kapitalleistungen zur Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung heranziehen darf.
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