LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.11.2013
L 9 KR 129/11
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 28i S. 5; SGB VI § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 172 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 145/10

Beitragspflicht in der Sozialversicherung im Rahmen geringfügiger BeschäftigungsverhältnisseÜbernahme gesetzlicher Betreuung als Gegenstand eines Minijobs

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen L 9 KR 129/11

DRsp Nr. 2014/2632

Beitragspflicht in der Sozialversicherung im Rahmen geringfügiger BeschäftigungsverhältnisseÜbernahme gesetzlicher Betreuung als Gegenstand eines Minijobs

1. Wer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses eine berufliche Tätigkeit gegen ein geringfügiges Arbeitsentgelt von regelmäßig weniger als 400 € (Stand im Jahr 2007), ausübt, ist kraft Gesetzes nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei. 2. Die Abgrenzung der freien Mitarbeit bzw. der selbstständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung erfolgt im Rahmen einer Gesamtschau aller Elemente der beruflichen Tätigkeit. Überwiegen die Merkmale der weisungsgebundenen Tätigkeit, so ist eine abhängige Beschäftigung anzunehmen. Das kann auch eine Tätigkeit als gesetzlicher Betreuer i.S.d. BGB für einen professionellen (Berufs-)Betreuer in bestimmten Einzelfällen sein.