Die zur gemeinsamen Entscheidung über die Annahme verbundenen Verfahren betreffen die Frage der Beitragspflichtigkeit der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung.
I.
1. In beiden Ausgangsverfahren hatte der Pensions-Sicherungs- Verein, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG), in einem Bescheid gegenüber den Beschwerdeführern festgestellt, daß diese gemäß § 10 Abs 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG - BGBl. I 1974, S. 3610) verpflichtet seien, an ihn Beiträge zu entrichten.
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