LSG Bayern - Urteil vom 17.11.2009
L 5 R 955/08
Normen:
ArEV § 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17 Abs. 1; SGB IV § 28d;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 10.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 4317/05

Beitragspflicht von einbehaltenen Lohnanteilen für Gestellung und Reinigung von Arbeitskleidung

LSG Bayern, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen L 5 R 955/08

DRsp Nr. 2010/3697

Beitragspflicht von einbehaltenen Lohnanteilen für Gestellung und Reinigung von Arbeitskleidung

Auch Lohnanteile, die für Leistungen für Gestellung und Reinigung von Arbeitskleidung einbehalten werden, unterliegen der Beitragspflicht. Insoweit handelt es sich nicht um eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers, sondern es liegt vielmehr eine Entgeltumwandlung ohne Entgeltverzicht vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10. April 2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 9.799,44 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArEV § 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17 Abs. 1; SGB IV § 28d;

Tatbestand:

Streitig ist eine Beitragsnachforderung aufgrund Betriebsprüfung.