Die Berufungen des Klägers sowie der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. April 2008 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten erster Instanz erstatten.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- (KV) und sozialen Pflegeversicherung (PV) aus der Kapitalauszahlung einer betrieblichen Altersversorgung.
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