LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.09.2017
L 5 KR 61/17
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 14.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 181/14

Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und PflegeversicherungKapitalleistung aus einer LebensversicherungAbgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem VersicherungstypArbeitnehmerfinanzierte DirektversicherungBetriebliche Altersversorgung

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.09.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 61/17

DRsp Nr. 2018/1941

Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp Arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung Betriebliche Altersversorgung

1. Mit der Rechtsprechung des BSG ist davon auszugehen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp (Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG) grundsätzlich ein geeignetes Kriterium darstellt, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. 2. Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung. 3. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde und er - anders als beim privaten Lebensversicherungsvertrag - Versicherungsnehmer ist. 4. Der Gesetzgeber hat sich in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dafür entschieden, nur Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen in privater Form nicht mit Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung zu belegen. 5. Wenn eine Entgeltumwandlung gemäß § 1 Abs. Nr. vorliegt, ergibt sich schon aus der Natur der Sache, dass es sich rechtlich um eine Altersversorgung handelt, die auf der Eigenleistung des Arbeitnehmers beruht.