LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.12.2017
L 8 R 437/15
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 05.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 1707/14

Beitragspflicht zur SozialversicherungAuslieferungsfahrerAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungUnternehmerrisikoÜberwiegende Merkmale

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen L 8 R 437/15

DRsp Nr. 2018/6015

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Auslieferungsfahrer Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Unternehmerrisiko Überwiegende Merkmale

1. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung in diesem Sinne ist die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Sie erfordert damit stets den Vollzug eines entsprechenden Rechtsverhältnisses, wie etwa des im Gesetz exemplarisch genannten Arbeitsverhältnisses. 2 Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers; Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. 3. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt; diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.