LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.12.2016
L 8 R 271/16 B ER
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 12.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 812/15

Beitragspflicht zur SozialversicherungEinstweiliger RechtsschutzVollzugsrisiko bei BeitragsbescheidenÜberwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2016 - Aktenzeichen L 8 R 271/16 B ER

DRsp Nr. 2018/5467

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Einstweiliger Rechtsschutz Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden Überwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides

1. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. 2. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. 3. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozial- gerichts Aachen vom 12.2.2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 27.782,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1;

Gründe