LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.09.2017
L 8 R 1024/16
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 04.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 36 R 14/15

Beitragspflicht zur SozialversicherungGmbH-GeschäftsführerLediglich partiell wirkende Sperrminorität

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.2017 - Aktenzeichen L 8 R 1024/16

DRsp Nr. 2018/3562

Beitragspflicht zur Sozialversicherung GmbH-Geschäftsführer Lediglich partiell wirkende Sperrminorität

1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG reicht eine lediglich partiell wirkende Sperrminorität, etwa bzgl. der Unternehmenspolitik und der Auflösung der Gesellschaft, nicht aus, um eine sozialversicherungsrechtlich relevante Weisungsgebundenheit auszuschließen. 2. Notwendig ist vielmehr eine umfassende Sperrminorität, die dem Geschäftsführer ermöglicht, nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner konkreten Tätigkeit abzuwehren. 3. Diese höchstrichterlich gesicherte Rechtsprechung trägt der Erwägung Rechnung, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einem solchen Fall trotz fehlender beherrschender Stellung aufgrund der zu seinen Gunsten gesellschaftsvertraglich eingeräumten umfassenden Sperrminorität derart autonom agieren kann, dass er zur Verhinderung aller ihm nicht genehmen Weisungen jederzeit wirksam fähig ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 4.10.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 1;

Tatbestand