LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.12.2016
L 3 R 556/14
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 947/11

Beitragspflicht zur SozialversicherungLehrkraft an einer staatlich anerkannten Fach- und BerufsfachschuleAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungInhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen VereinbarungenWertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen L 3 R 556/14

DRsp Nr. 2017/12225

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Fach- und Berufsfachschule Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen Wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit

1. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV; danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist: bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.