LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.05.2017
L 8 R 167/14
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 28f Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 1508/11

Beitragspflicht zur SozialversicherungRechtmäßigkeit eines SummenbeitragsbescheidesBeurteilungszeitpunktWahrung des VerhältnismäßigkeitsgrundsatzesGerichtliche Kontrolldichte

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.05.2017 - Aktenzeichen L 8 R 167/14

DRsp Nr. 2017/15584

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Rechtmäßigkeit eines Summenbeitragsbescheides Beurteilungszeitpunkt Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Gerichtliche Kontrolldichte

1. Ob der prüfende Rentenversicherungsträger einen Summenbeitragsbescheid erlassen darf, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. 2. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Gesamtwürdigung der Erlass eines Summenbescheides verhältnismäßig ist; diese Frage kann im gerichtlichen Verfahren voll überprüft werden. 3. Ein Summenbescheid kann daher gerichtlich nur dann mit Erfolg beanstandet werden, wenn im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also in der Regel bei Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, bei einer Gesamtwürdigung der Summenbeitragsbescheid dem prüfenden Rentenversicherungsträger als unverhältnismäßig erscheinen musste und deshalb eine personenbezogene Feststellung der Beiträge geboten war. 4. Ob der Erlass eines Summenbeitragsbescheides unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist, steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers oder des prüfenden Rentenversicherungsträgers.

Tenor