LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.12.2017
L 9 KR 163/15
Normen:
SGB X § 42 S. 1; SGB X § 41;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 166 KR 656/14

Beitragspflicht zur SozialversicherungRechtswidrige Befreiung von der VersicherungspflichtHandeln der sachlich unzuständigen Behörde

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2017 - Aktenzeichen L 9 KR 163/15

DRsp Nr. 2018/7651

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Rechtswidrige Befreiung von der Versicherungspflicht Handeln der sachlich unzuständigen Behörde

1. Eine Klagebefugnis für die Deutsche Rentenversicherung Bund kann auch darauf beruhen, dass eine Krankenkasse das obligatorische Verfahren nach § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV pflichtwidrig nicht einleitet. 2. Eine Krankenkasse kann sich gegenüber einem anderen Prozessbeteiligten nicht auf die Verwirkung prozessualer Rechte berufen, wenn sie selbst durch kollusives Zusammenwirken mit Arbeitgeber, Beschäftigten und deren Verfahrensbevollmächtigten das Verwaltungsverfahren zum Nachteil dieses Prozessbeteiligten beeinflusst. 3. Der Begriff "Meldung des Arbeitgebers (§ 28a)" in § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV meint nicht nur eine Anmeldung im Sinne von § 28a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB IV. 4. Eine Anmeldung im Sinne von § 28a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB IV hat auch in den in § 12 DEÜV genannten Fällen zu erfolgen.