LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.02.2017
L 8 R 86/13
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 533/11

Beitragspflicht zur SozialversicherungStatusfeststellungsverfahrenTageweise ausgeübte Tätigkeit im ärztlichen BereitschaftsdienstAbgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.02.2017 - Aktenzeichen L 8 R 86/13

DRsp Nr. 2017/11148

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Statusfeststellungsverfahren Tageweise ausgeübte Tätigkeit im ärztlichen Bereitschaftsdienst Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit

1. Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. 2. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist; bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. 3. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. 4. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.