LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.03.2017
L 8 R 96/14
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 22.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 (15) R 288/09

Beitragspflicht zur SozialversicherungTätigkeit als sozialpädagogische EinzelfallbetreuerinAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungInhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen VereinbarungenWertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen L 8 R 96/14

DRsp Nr. 2017/14994

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Tätigkeit als sozialpädagogische Einzelfallbetreuerin Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen Wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit

1. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. 2. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist regelmäßig vom - wahren und wirksamen - Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. 3. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen.

Tenor