LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.12.2017
L 18 KN 44/17 NZB
Normen:
SGG § 105 Abs. 2 S. 3; SGG § 105 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 89/11

Beitragspflicht zur SozialversicherungWahlrecht zwischen Nichtzulassungsbeschwerde und Antrag auf mündliche VerhandlungKollisionsfall von Rechtsbehelfen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen L 18 KN 44/17 NZB

DRsp Nr. 2018/552

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Wahlrecht zwischen Nichtzulassungsbeschwerde und Antrag auf mündliche Verhandlung Kollisionsfall von Rechtsbehelfen

1. Bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid, gegen den die Berufung nicht stattfindet, besteht ein Wahlrecht zwischen den Rechtsbehelfen "Nichtzulassungsbeschwerde" und "Antrag auf mündliche Verhandlung". 2. Werden beide Rechtsbehelfe eingelegt, besagt die gesetzliche Kollisionsregel, dass mündliche Verhandlung stattfindet, § 105 Abs 2 Satz 3 SGG. 3. Damit ist im Kollisionsfall nur der Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft (" [...] findet [...] statt"), die Nichtzulassungsbeschwerde findet (im Umkehrschluss) nicht statt. 4. Die aus dem Wortlaut hergeleitete formale Logik des Gesetzes ("Wenn beide Rechtsbehelfe eingelegt sind, dann findet - nur - mündliche Verhandlung statt") wird durch die Regelung in § 105 Abs. 3 SGG ergänzt und bestätigt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 30.5.2017 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf EUR 8,42 festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 105 Abs. 2 S. 3; SGG § 105 Abs. 3;

Gründe