BSG - Urteil vom 19.12.2000
B 12 KR 36/00 R
Normen:
BSHG § 13 ; SGB V § 240 Abs. 1 S. 1, § 240 Abs. 2 S. 2, § 240 Abs. 4 S. 1, § 240 Abs. 5, § 240 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AuA 2001, 279
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 12.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 37/00

Beitragspflichtige Einnahmen eines freiwillig krankenversicherten Sozialhilfeempfängers

BSG, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen B 12 KR 36/00 R

DRsp Nr. 2001/3758

Beitragspflichtige Einnahmen eines freiwillig krankenversicherten Sozialhilfeempfängers

1. Hilfen zum Lebensunterhalt an Familienangehörige des Mitglieds gehören bei freiwillig krankenversicherten Sozialhilfeempfängern nicht zu dessen beitragspflichtigen Einnahmen. bei einem solchen Mitglied sind die ihm gewährten Hilfen zum Lebensunterhalt beitragspflichtig. 2. Auf Grund einer Satzungsbestimmung können einmalige Beihilfen mit einem Zwölftel des voraussichtlichen Jahresbetrages den monatlichen Einnahmen hinzugerechnet werden. Ebenfalls in der Satzung kann die Beitragspflicht des Wohngeldes geregelt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BSHG § 13 ; SGB V § 240 Abs. 1 S. 1, § 240 Abs. 2 S. 2, § 240 Abs. 4 S. 1, § 240 Abs. 5, § 240 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung.