LSG Bayern - Urteil vom 18.09.2008
L 20 R 602/06
Normen:
SGB V § 237 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 4005/06

Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner; Berücksichtigung des auf die Kindererziehungszeiten entfallenden Anteils des Zahlbetrags und des Ertragsanteils der Rente

LSG Bayern, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen L 20 R 602/06

DRsp Nr. 2009/3598

Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner; Berücksichtigung des auf die Kindererziehungszeiten entfallenden Anteils des Zahlbetrags und des Ertragsanteils der Rente

Nach dem eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 237 S. 1 Nr. 1 SGB V ist der Zahlbetrag der Rente zugrunde zu legen. Das ist der Betrag der Rente, der an den Empfänger der Rente ohne die Kinderzuschüsse nach § 270 SGB VI ausbezahlt wird. Ein Herausrechnen des auf die Kindererziehungszeiten entfallenden Anteils des Zahlbetrags ist gesetzlich ebenso wenig vorgesehen wie die Berücksichtigung nur des Ertragsanteils der Rente. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.06.2006 (Az: S 2 R 4005/06) wird zurückgewiesen.

Die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 237 Satz 1 Nr. 1;

Tatbestand: