LAG München - Urteil vom 10.05.2006
9 Sa 999/05
Normen:
BetrAVG § 9 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 21298/04

Beitragsrückzahlung durch Unterstützungskasse bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Trägerunternehmens

LAG München, Urteil vom 10.05.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 999/05

DRsp Nr. 2006/28013

Beitragsrückzahlung durch Unterstützungskasse bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Trägerunternehmens

»Erlischt die Mitgliedschaft eines Trägerunternehmens bei einer Unterstützungskasse, so ist diese zur Rückzahlung der noch nicht bestimmungsgemäß verwendeten Beiträge an das Trägerunternehmen bzw. dessen Insolvenzverwalter verpflichtet, sofern nicht gemäß § 9 Abs. 3 BetrAVG eine Vermögensübertragung auf den Träger der Insolvenzsicherung stattgefunden hat.«

Normenkette:

BetrAVG § 9 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Deckungsmitteln, die die beklagte Unterstützungskasse zu Zwecken der Gewährleistung betrieblicher Altersversorgung von der Firma "C. (im Folgenden: Schuldnerin) erhalten hat.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck es ist, für seine Mitglieder (Trägerunternehmen) Versorgungsleistungen an deren versorgungsberechtigte ehemalige Arbeitnehmer bzw. deren Angehörige zu erbringen.