Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. September 2020 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die mit der Durchführung der freiwilligen Mitgliedschaft in der beklagten Krankenkasse seit 1. August 2015 bis 30. Juni 2021 verbundene Beitragszahlungspflicht.
Der 1950 geborene Kläger nahm am 1. April 1965 erstmalig eine Erwerbstätigkeit auf. Gesetzlich krankenversichert war der Kläger zuletzt in der Zeit vom 1. April 1991 bis zum 24. Januar 1992, vom 8. Februar 1992 bis zum 15. Februar 1992, vom 17. Februar 1992 bis zum 8. August 1992 sowie vom 10. August 1992 bis zum 30. November 1994 (jeweils bei der AOK), vom 1. März 2005 bis zum 31. Juli 2005 (bei der Barmer Ersatzkasse), vom 1. Oktober 2005 bis zum 15. Juni 2006 (BKK ATU) und vom 1. April 2007 bis zum 20. Oktober 2011 (BKK ATU und TK).
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