LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.06.2008
L 1 U 3732/07
Normen:
SGB I § 35 ; SGB X § 67 ; SGB VII § 150 § 162 § 168 § 61 ; SGG § 151 § 64 ; ZPO § 166 § 170 § 174 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen 2. Kammer - S 2 U 1791/06 - 05.06.2007,

Beitragszuschlag in der gesetzlichen Unfallversicherung, Wirksamkeit der Zustellung mit Empfangsbekenntnis

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2008 - Aktenzeichen L 1 U 3732/07

DRsp Nr. 2008/16810

Beitragszuschlag in der gesetzlichen Unfallversicherung, Wirksamkeit der Zustellung mit Empfangsbekenntnis

1. Die Zustellung mit Empfangbekenntnis ist bei Behörden wirksam ab dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem das zuzustellende Schriftstück dem Leiter der Behörde oder dem im Prozess Vertretungsberechtigten der Behörde zugegangen ist. Unerheblich ist der Eingang bei der Poststelle. 2. Wird ein vom Absender übersandtes Schriftstück nicht im Original, sondern als eine von einer Einscannstelle an die Fachabteilung übermittelte Kopie oder elektronische Datei vom Zustellungsadressaten zur Kenntnis genommen, so begründet dies keinen Zustellungsmangel. 3. Hat der Zustellungsempfänger in einem späteren von ihm unterzeichneten Schriftstück ausdrücklich den Tag der Zustellung angegeben, so kann die Zustellung zulässig rückwirkend nachvollzogen werden. Der Widerruf des im Empfangsbekenntnis versehentlich falsch angegebenen Zugangsdatums vom Aussteller macht die Zustellung daher nicht unwirksam. 4. Aus der Rüge der Höhe eines Beitragszuschlages gegenüber dem Unfallversicherungsträger muss konkret hervorgehen, inwiefern Aufwendungen für eine eindeutig abgrenzbare unfallfremde Gesundheitsstörung des versicherten Beschäftigten berücksichtigt worden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 35 ; SGB X § 67 ;