I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse geworden ist.
Die 1926 geborene Klägerin bezog in der Vergangenheit und durchgehend bis zum 31.12.2002 von dem beigeladenen Sozialhilfeträger Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Im Anschluss erhielt sie Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG). Seit dem 1.1.2005 erhält sie Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
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