Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 05.08.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Im Streit steht die Höhe von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- (KV) und sozialen Pflegeversicherung (PV) ab dem 01.09.2008.
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