LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.09.2022
L 10 KR 381/20
Normen:
SGB V § 240 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Hs. 2; SGB XI § 57 Abs. 4 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1-2; EStG § 20 Abs. 9 S. 1 und S. 3;
Fundstellen:
DStR 2022, 2568
NZS 2023, 239
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 25.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KR 665/17

Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und sozialen PflegeversicherungBerücksichtigung von Werbungskosten bei Einnahmen aus Kapitalvermögen

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2022 - Aktenzeichen L 10 KR 381/20

DRsp Nr. 2022/16359

Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung Berücksichtigung von Werbungskosten bei Einnahmen aus Kapitalvermögen

Bei der Verbeitragung von Einnahmen aus Kapitalvermögen zur GKV sind mit der Erzielung dieser Einnahmen einhergehende Werbungskosten abzuziehen. Der Begriff der Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs 1 Einkommensteuergesetz entspricht dem in § 3 Abs 1b Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler und kann daher bei der Bestimmung und Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens herangezogen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 25. August 2020 und der Bescheid der Beklagten vom 17. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2017 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die Beiträge der Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 unter Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 20.561,92 Euro neu festzusetzen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin 1/3 ihrer notwendigen außergerichtlichen Auslagen im Vor-, Klage- und Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 240 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Hs. 2; SGB XI § 57 Abs. 4 S. 1; EStG § 9 Abs. S. 1-2;