LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.12.2013
L 11 KR 1637/13
Normen:
SGB V § 240;
Fundstellen:
DStR 2014, 14
NZS 2014, 382
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 2643/09

Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung; Berücksichtigung einer monatlichen Geldrente aufgrund eines Schenkungsvertrages über ein Grundstück

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2013 - Aktenzeichen L 11 KR 1637/13

DRsp Nr. 2014/634

Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung; Berücksichtigung einer monatlichen Geldrente aufgrund eines Schenkungsvertrages über ein Grundstück

Eine Rente, die aufgrund eines notariellen Schenkungsvertrages über ein Grundstück als dauernde Last geschuldet und mit einer auf dem Grundstück eingetragenen Reallast gesichert wird, kann bei der Bemessung der beitragspflichtigen Einnahmen eines in der GKV freiwillig Versicherten nicht von den Einkünften, die mit der Vermietung bzw Verpachtung des Grundstücks erzielt werden, in Abzug gebracht werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24.03.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 240;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung vom 01.03.2009 bis 30.09.2010 streitig.

Die 1959 geborene Klägerin ist seit 01.01.2005 bei der Beklagten freiwillig krankenversichert; seit 01.10.2010 besteht eine beitragsfreie Familienversicherung.