LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.02.2023
L 3 AL 20/20
Normen:
SGB III § 149 Nr. 1; SGB III § 150 Abs. 1 S. 1-2; SGB III § 150 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB III § 151 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Alt. 1;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 AL 159/17

Bemessung des Arbeitslosengeldes nach dem SGB IIIBerücksichtigung rückwirkend abgerechneter ProvisionszahlungenEntgeltzahlungen bei erkrankungsbedingtem Fehlen der Arbeitsleistung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2023 - Aktenzeichen L 3 AL 20/20

DRsp Nr. 2023/11310

Bemessung des Arbeitslosengeldes nach dem SGB III Berücksichtigung rückwirkend abgerechneter Provisionszahlungen Entgeltzahlungen bei erkrankungsbedingtem Fehlen der Arbeitsleistung

Nach dem Ende des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses rückwirkend abgerechnete und während eines Bezuges von Krankengeld zur Auszahlung gelangte Provisionszahlungen sind bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 19.02.2020 aufgehoben.

2.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 27.07.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2017 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 30.06.2017 bis zum 29.06.2019 höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der im Juli 2016 abgerechneten Provisionsleistungen in Höhe von insgesamt 19.713,51 EUR zu bewilligen.

3.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 149 Nr. 1; SGB III § 150 Abs. 1 S. 1-2; SGB III § 150 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB III § 151 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Alt. 1;

Tatbestand