BSG - Urteil vom 14.12.2000
B 11 AL 60/00 R
Normen:
AFG § 112 Abs. 4 Nr. 3, § 112 Abs. 4a S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1, § 77 Abs. 3 ; TVG § 4 Abs. 3 ;

Bemessung des Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung einer verkürzten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

BSG, Urteil vom 14.12.2000 - Aktenzeichen B 11 AL 60/00 R

DRsp Nr. 2001/13947

Bemessung des Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung einer verkürzten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

1. Nach § 112 Abs. 4 Nr. 3 AFG kann eine vereinbarte kürzere Arbeitszeit nur unberücksichtigt bleiben, wenn sie für ganz wenige Monate getroffen wurde und die Arbeitszeitvereinbarung das Beschäftigungsverhältnis im übrigen nicht prägt. 2. Die Verlängerung des Bemessungszeitraums von 3 auf 6 Monate durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 rechtfertigt nicht Zeiträume als vorübergehend einzustufen, die mehr als 1 Jahr umfassen sollen. 3. Von der arbeitsrechtlichen Wirksamkeit der zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung bzw einzelvertraglichen Abrede hängt die Berücksichtigung einer vereinbarten Arbeitszeit unter Anwendung des § 112 Abs. 4 Nr. 3 AFG nicht ab. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 112 Abs. 4 Nr. 3, § 112 Abs. 4a S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1, § 77 Abs. 3 ; TVG § 4 Abs. 3 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld (Alg). Der Kläger macht geltend, der Berechnung des Alg sei die tarifliche Arbeitszeit von 37 Stunden, nicht aber die im Bemessungszeitraum tatsächlich geleistete Arbeitszeit von 35 Stunden zugrunde zu legen.