Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 06.11.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Im Streit steht die Höhe des Elterngeldes für das Kind M. B. (im Folgenden: M).
Die im Jahr 1986 geborene, ledige Klägerin ist Mutter des am 24.06.2011 geborenen M. Sie lebt mit M und dessen Vater in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland und betreut und erzieht M selbst. Sie ist seit Februar 2007 bei A. R. GmbH und Co KG abhängig beschäftigt.
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