LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.11.2013
L 11 EG 5306/12
Normen:
BEEG § 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 EG 6528/11

Bemessung des Elterngeldes; Berücksichtigung der Zahlung für eine Kfz-Werbevereinbarung als Einkommen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2013 - Aktenzeichen L 11 EG 5306/12

DRsp Nr. 2014/844

Bemessung des Elterngeldes; Berücksichtigung der Zahlung für eine Kfz-Werbevereinbarung als Einkommen

Bei der Bemessung des für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens ist eine vom Arbeitgeber gezahlte Vergütung für die Anbringung von Werbeflächen auf dem Pkw des Arbeitnehmers (beide Vordertüren und Heckfenster) nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 06.11.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 2;

Tatbestand

Im Streit steht die Höhe des Elterngeldes für das Kind M. B. (im Folgenden: M).

Die im Jahr 1986 geborene, ledige Klägerin ist Mutter des am 24.06.2011 geborenen M. Sie lebt mit M und dessen Vater in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland und betreut und erzieht M selbst. Sie ist seit Februar 2007 bei A. R. GmbH und Co KG abhängig beschäftigt.