LSG Bayern - Beschluss vom 19.05.2017
L 5 KR 244/17 B ER
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 4; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 2054/16

Bemessung des Streitwertes im sozialgerichtlichen VerfahrenMaßgeblichkeit des Auffangstreitwerts auch bei einer Beschwerde über einen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung

LSG Bayern, Beschluss vom 19.05.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 244/17 B ER

DRsp Nr. 2017/8586

Bemessung des Streitwertes im sozialgerichtlichen Verfahren Maßgeblichkeit des Auffangstreitwerts auch bei einer Beschwerde über einen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung

Auch für eine Beschwerde, die nur einen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung erfasst, ist der Auffangstreitwert maßgeblich; das gilt selbst wenn dieser erstinstanzlich bestimmt wurde, in der Beschwerde aber ebenfalls keine anderweitigen Anhaltspunkte zur Streitwertermittlung bestehen.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. April 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr Prozesskostenhilfe für die Beschwerde zu gewähren, wird abgelehnt.

III.

Die Antragstellerin trägt die Kosten auch der Beschwerde.

IV.

Der Streitwert der Beschwerde wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 4; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist eine einstweilige Unterlassungsverfügung, mit der es der Antragsgegnerin untersagt wird, Versicherte der Antragstellerin zu behandeln.