LSG Hamburg - Urteil vom 29.11.2023
L 5 KA 10/22
Normen:
SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; VM § 19a; VM § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 07.09.2022

Bemessung eines individuellen Leistungsbudgets nach dem Ausscheiden einer Job-Sharing-Partnerin; Nichthinzurechnung des angestelltes Arztes bei der Ermittlung des Versorgungsgrades beim Job-Sharing mit Leistungsbegrenzung

LSG Hamburg, Urteil vom 29.11.2023 - Aktenzeichen L 5 KA 10/22

DRsp Nr. 2024/448

Bemessung eines individuellen Leistungsbudgets nach dem Ausscheiden einer Job-Sharing-Partnerin; Nichthinzurechnung des angestelltes Arztes bei der Ermittlung des Versorgungsgrades beim Job-Sharing mit Leistungsbegrenzung

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; VM § 19a; VM § 16 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das individuelle Leistungsbudget (ILB) und das Honorar der Klägerin für das Quartal IV/2016 nach dem Ausscheiden einer Job-Sharing-Partnerin.

Dr. W. und Dr. S. sind als Fachärzte für Orthopädie mit Weiterbildungen in den Bereichen Sportmedizin, Chirotherapie, Physikalische Therapie und Akupunktur im Bezirk der Beklagten zur vertragsärztlichen Versorgung im Umfang von zwei Vertragsarztsitzen zugelassen. Sie sind in der Form einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) organisiert. In der Zeit vom 01.11.2014 bis zum 30.09.2016 war in der Praxis zusätzlich Dr. B. als angestellte Ärztin im Rahmen eines Job-Sharings mit Leistungsbegrenzung (§ 101 Abs. 1 Nr. 5 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch <SGB V>) mit Dr. S. tätig.