LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.12.2011
7 Sa 135/11
Normen:
TV-L § 20 Abs. 1; TV-L § 20 Abs. 2 S. 1; TV-L § 20 Abs. 3 S. 1; TV-L § 20 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 2022/11

Bemessung tariflicher Jahressonderzahlung unter Nichtberücksichtigung eines im Kalenderjahr beendeten Arbeitsverhältnisses; unbegründete Zahlungsklage einer Lehrkraft im Schuldienst

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 135/11

DRsp Nr. 2012/5933

Bemessung tariflicher Jahressonderzahlung unter Nichtberücksichtigung eines im Kalenderjahr beendeten Arbeitsverhältnisses; unbegründete Zahlungsklage einer Lehrkraft im Schuldienst

1. Zur Auslegung der Bemessung der Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L. 2. Die Höhe der Jahressonderzahlung bemisst sich ausschließlich nach dem am Stichtag 1. Dezember bestehenden Arbeitsverhältnis. Ein zuvor im Kalenderjahr beendetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber ist bei der Bemessung der Höhe der Jahressonderzahlung nicht zu berücksichtigen (so auch LAG Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2011 - 15 Sa 483/11 - juris; a. A. LAG Rheinland-Pfalz vom 10. Februar 2010 - 8 Sa 579/09 - juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn beide Arbeitsverhältnisse nicht nahtlos aneinander anschließen.

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27.07.2011 - 22 Ca 2022/11 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 20 Abs. 1; TV-L § 20 Abs. 2 S. 1; TV-L § 20 Abs. 3 S. 1; TV-L § 20 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für das Jahr 2010 eine um EUR 1 300,08 brutto erhöhte Sonderzahlung zusteht.