LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.02.2010
8 Sa 579/09
Normen:
TV-L § 20 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 279/09

Kürzung der Jahressonderzahlung einer Lehrkraft bei einmonatiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 579/09

DRsp Nr. 2010/13071

Kürzung der Jahressonderzahlung einer Lehrkraft bei einmonatiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

Nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 4 TV-L unterliegt die Jahressonderzahlung nur insoweit einer Kürzung, als der Beschäftigte für einzelne Kalendermonate keinen Anspruch auf Entgelt- oder Entgeltfortzahlung nach § 21 TV-L hat; weder aus der Tarifnorm noch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass bei einer rechtlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses die Jahressonderzahlung auch entsprechend dem zeitlichen Anteil der vor der Unterbrechung liegenden Kalendermonate zu kürzen ist.

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 27.08.2009, 5 Ca 279/09, wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 20 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden tariflichen Jahressonderzahlung für das Jahr 2008.