LAG Chemnitz - Beschluß vom 03.02.1999
2 Ta 321/98
Normen:
EGStGB Art. 6 Abs. 1 S. 1; OWiG § 17 Abs. 3 ; StGB § 46 Abs. 2 ; ZPO § 380 Abs. 3, § 381 Abs. 1 S. 2 i. V. m. S. 1, § 386 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen (AK Görlitz) - 7 Ca 7313/98 GR,

Bemessungskriterien für die Höhe des gegen einen unentschuldigt ausgebliebenen Zeugen zu verhängenden Ordnungsgeldes

LAG Chemnitz, Beschluß vom 03.02.1999 - Aktenzeichen 2 Ta 321/98

DRsp Nr. 1999/7253

Bemessungskriterien für die Höhe des gegen einen unentschuldigt ausgebliebenen Zeugen zu verhängenden Ordnungsgeldes

»Bemessungskriterien für die Höhe des gegen einen unentschuldigt ausgebliebenen Zeugen zu verhängenden Ordnungsgeldes«

Normenkette:

EGStGB Art. 6 Abs. 1 S. 1; OWiG § 17 Abs. 3 ; StGB § 46 Abs. 2 ; ZPO § 380 Abs. 3, § 381 Abs. 1 S. 2 i. V. m. S. 1, § 386 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der beschwerdeführende Zeuge wendet sich gegen die Höhe eines gegen ihn durch Beschluß des Arbeitsgerichts Bautzen wegen unentschuldigten Ausbleibens festgesetzten Ordnungsgeldes.

Mit Beschluß des Arbeitsgerichts vom 09.04.1996 wurde der Zeuge unter Angabe des voraussichtlichen Beweisthemas (Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten ab 07.07.1995?) zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 17.04.1996 geladen.

Am 16.04.1996 ist ein Schreiben des Zeugen vom 14.04.1996 eingegangen. Darin erklärt er, den Termin aus dienstlichen Gründen nicht wahrnehmen zu können. Er wolle aber eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Eine solche enthält das Schreiben vom 14.04.1996 dann auch.

Der Zeuge ist zu der Verhandlung nicht erschienen, obwohl er nicht abgeladen war. Allerdings sind in der Verhandlung gegen ihn auch keine Maßnahmen ergriffen worden. Vielmehr wurde auf den Antrag beider Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet.