I.
Mit dem am 15.08.2007 zugestellten Urteil hat das Landgericht neben dem Schmerzensgeld- und Feststellungsbegehren auch die Klage auf Zahlung von 20.490,44 Euro (nebst Zinsen) als Schadensersatz aus einer geltend gemachten Verletzung von Mitwirkungspflichten der Beklagten im Zusammenhang mit der Beantragung von Pflegegeld abgewiesen.
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