OLG Hamm - Beschluss vom 13.11.2007
3 U 207/07
Normen:
SGB XI § 7 Abs. 2 ; SGB XI § 7 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 823 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 269/04

Benachrichtigungspflicht des Krankenhausträgers nach § 7 Abs. 2 SGB XI kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 3 U 207/07

DRsp Nr. 2008/3688

Benachrichtigungspflicht des Krankenhausträgers nach § 7 Abs. 2 SGB XI kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB

Die Regeleung des § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB XI in der ab dem 01.01.1995 gültigen Fassung, wonach der Krankenhausträger die Pflegekasse mit Einwilligung des Versicherten zu benachrichtigen hat, wenn sich der Eintritt von Pflegebedürftigkeit abzeichnet oder Pflegebdürftigkeit festgestellt wird, stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, das einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Beantragung von Pflegegeld begründen kann.

Normenkette:

SGB XI § 7 Abs. 2 ; SGB XI § 7 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 823 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit dem am 15.08.2007 zugestellten Urteil hat das Landgericht neben dem Schmerzensgeld- und Feststellungsbegehren auch die Klage auf Zahlung von 20.490,44 Euro (nebst Zinsen) als Schadensersatz aus einer geltend gemachten Verletzung von Mitwirkungspflichten der Beklagten im Zusammenhang mit der Beantragung von Pflegegeld abgewiesen.