LAG Nürnberg - Urteil vom 13.12.2022
7 Sa 168/22
Normen:
AGG § 1; AGG § 22; BGB § 242;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 44228
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 10.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2832/21

Benachteiligende Formulierung als Indiztatsache nach § 22 AGGDarlegungs- und Beweislast zur Entkräftung einer Indiztatsache nach § 22 AGGRechtsmissbräuchliches EntschädigungsverlangenDoppelfunktion der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGGAngemessene Entschädigung i.S.d. § 15 Abs. 2 AGG

LAG Nürnberg, Urteil vom 13.12.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 168/22

DRsp Nr. 2023/3399

Benachteiligende Formulierung als "Indiztatsache" nach § 22 AGG Darlegungs- und Beweislast zur Entkräftung einer "Indiztatsache" nach § 22 AGG Rechtsmissbräuchliches Entschädigungsverlangen Doppelfunktion der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG Angemessene Entschädigung i.S.d. § 15 Abs. 2 AGG

Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechtes liegt vor, wenn einem männlichen Bewerber um eine Stelle abgesagt wird mit der Begründung, "unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände".

1. Lehnt der Arbeitgeber einen Bewerber mit der Begründung ab, die Tätigkeit sei wegen der "kleinen, filigranen Teile eher etwas für flinke Frauenhände", liegt eine Indiztatsache nach § 22 AGG für eine geschlechtsspezifische Benachteiligung des männlichen Bewerbers vor. 2. Bei einer Indiztatsache nach § 22 AGG liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung wegen des Geschlechts stattgefunden hat, beim Arbeitgeber. Er muss den vollen Gegenbeweis führen, dass nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen wurde.