LAG München - Urteil vom 07.08.2008
3 Sa 1112/07
Normen:
BGB § 611 ; AGG § 15 ; AGG § 22 ; ZPO § 890 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 7270/07

Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts

LAG München, Urteil vom 07.08.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 1112/07

DRsp Nr. 2008/18452

Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts

»Allein der Umstand, dass in einem Unternehmen der Anteil an Frauen in Führungspositionen in den letzten Jahren stark abgenommen hat und nunmehr sowohl deutlich unter dem deutschen Durchschnitt als auch unter dem Frauenanteil im betreffenden Unternehmen allgemein liegt, ist noch kein ausreichendes Indiz, das eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lässt.«

Normenkette:

BGB § 611 ; AGG § 15 ; AGG § 22 ; ZPO § 890 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin als Leiterin der Rechtsabteilung oder jedenfalls als Abteilungsleiterin zu beschäftigen, ferner um die von der Klägerin begehrte Unterlassung, sie einem Mitarbeiter unterhalb der Geschäftsführungsebene zu unterstellen und zu behaupten, sie sei einem Mitarbeiter unterhalb der Geschäftsführungsebene, insbesondere dem Leiter der Rechtsabteilung, unterstellt, um die beantragte Androhung von Ordnungsmitteln für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung und schließlich um hilfsweise geltend gemachte Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadenersatz wegen einer Benachteiligung wegen des Geschlechts.