Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin als Leiterin der Rechtsabteilung oder jedenfalls als Abteilungsleiterin zu beschäftigen, ferner um die von der Klägerin begehrte Unterlassung, sie einem Mitarbeiter unterhalb der Geschäftsführungsebene zu unterstellen und zu behaupten, sie sei einem Mitarbeiter unterhalb der Geschäftsführungsebene, insbesondere dem Leiter der Rechtsabteilung, unterstellt, um die beantragte Androhung von Ordnungsmitteln für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung und schließlich um hilfsweise geltend gemachte Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadenersatz wegen einer Benachteiligung wegen des Geschlechts.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|