LAG Köln - Urteil vom 03.12.2009
13 Sa 919/09
Normen:
BGB § 622 Abs. 2 S. 2; Richtlinie 2000/78/EG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 10433/08

Benachteiligung durch altersbedingte Verkürzung der Beschäftigungszeit im Rahmen gesetzlicher Kündigungsfrist

LAG Köln, Urteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 919/09

DRsp Nr. 2010/13763

Benachteiligung durch altersbedingte Verkürzung der Beschäftigungszeit im Rahmen gesetzlicher Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB verstößt wegen Altersdiskriminierung gegen den europarechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und ist daher nicht anzuwenden (im Anschluss an zahlreiche LAG-Entscheidungen, vgl. insbesondere LAG Berlin-Brandenburg 24.07.2007 - 7 Sa 561/07).

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2009

- 5 Ca 10433/08 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 27.11.2008 am 30.04.2009 aufgelöst worden ist.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 2 S. 2; Richtlinie 2000/78/EG Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Dauer der Kündigungsfrist unter dem Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung.