LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.04.2010
19 Sa 1309/09
Normen:
BGB § 140; BGB § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; BGB § 622 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 9217/08

Benachteiligung durch altersbedingte Verkürzung der Beschäftigungszeit im Rahmen gesetzlicher Kündigungsfrist; Unanwendbarkeit gemeinschaftsrechtswidriger Regelung; unwirksame außerordentliche Kündigung wegen weisungswidrigen Überweisungen; Umdeutung außerordentlicher Kündigung in ordentliche Kündigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.04.2010 - Aktenzeichen 19 Sa 1309/09

DRsp Nr. 2010/16484

Benachteiligung durch altersbedingte Verkürzung der Beschäftigungszeit im Rahmen gesetzlicher Kündigungsfrist; Unanwendbarkeit gemeinschaftsrechtswidriger Regelung; unwirksame außerordentliche Kündigung wegen weisungswidrigen Überweisungen; Umdeutung außerordentlicher Kündigung in ordentliche Kündigung

Die Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist mit dem allgemeinen Grundsatz des Unionsrecht zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und dem daraus folgenden Verbot der Altersdiskriminierung nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 19. Januar 2010 (C-555/07 (Kücükdeveci)), an welchen die Kammer gebunden ist, nicht vereinbar. Da die Regelung einer unionskonformen Auslegung nicht zugänglich ist, ist sie unangewendet zu lassen, um die volle Wirksamkeit des Diskriminierungsverbots zu gewährleisten.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2009 - 2 Ca 9217/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 140; BGB § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; BGB § 622 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.