LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.12.2009
6 Sa 158/09
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 3; AGG § 7; AGG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
AuA 2010, 178
AuAS 2010, 78
LAGE § 3 AGG Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 690 e/08

Benachteiligung durch Belästigung; unbegründete Entschädigungsklage bei wiederholter Aufforderung zum Besuch eines Deutschkurses

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.12.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 158/09

DRsp Nr. 2010/1483

Benachteiligung durch Belästigung; unbegründete Entschädigungsklage bei wiederholter Aufforderung zum Besuch eines Deutschkurses

Die an einen Arbeitnehmer, der nicht deutscher "Muttersprachler" ist, gerichtete Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, stellt keine Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 3 AGG dar.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 12.03.2009 - 2 Ca 690 e/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann durch Einreichung einer Revisionsschrift bei dem Bundesarbeitsgericht in 99084 Erfurt, Hugo-Preuß-Platz 1, Telefax: 0361 2636-2000 Revision eingelegt werden.

Die Revisionsschrift muss binnen einer Notfrist von einem Monat beim Bundesarbeitsgericht eingegangen sein.

Der Revisionskläger muss die Revision begründen. Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate.

Die Fristen für die Einlegung und die Begründung der Revision beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.