LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.09.2008
20 Sa 2244/07
Normen:
AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 5; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 8 Abs. 2; AGG § 10 S. 1; AGG § 10 S. 2; AGG § 10 S. 3 Nr. 2; AGG § 33; BAT § 27 A Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2009, 2909
NZA 2009, 804
NZA-RR 2009, 378
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 1696/07

Benachteiligung durch tarifliche Staffelung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen - Gleichstellungsanspruch bis zur tariflicher Neuregelung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.09.2008 - Aktenzeichen 20 Sa 2244/07

DRsp Nr. 2009/4298

Benachteiligung durch tarifliche Staffelung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen - Gleichstellungsanspruch bis zur tariflicher Neuregelung

1. Die Staffelung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen gemäß § 27 A Abs. 1 BAT i.V.m. dem Anwendungstarifvertrag des Landes Berlin vom 31.07.2003 und dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 stellt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters i.S.d. §§ 1, 3 AGG dar. Diese unmittelbare Benachteiligung ist nicht nach den §§ 10, 5 , 8 AGG gerechtfertigt. Die tarifvertragliche Staffelung der Grundvergütung ist gem. § 7 Abs. 2 AGG insoweit unwirksam, als sie lediglich wegen des Lebensalters eine geringere Vergütung bei vergleichbarer Tätigkeit ausweist als die höchste Lebensaltersstufe. 2. Bei Verstößen gegen die Benachteiligungsverbote des § 1,3 AGG sind die leistungsgewährenden, nicht benachteiligenden Tarifvertragsbestimmungen auf diejenigen Personen zu erstrecken, die entgegen den Benachteiligungsverboten von den tariflichen Leistungen ausgeschlossen wurden. Das ist solange anzunehmen, bis die Tarifvertragsparteien selbst eine diskriminierungsfreie Regelung schaffen.