LAG Hamm - Urteil vom 24.08.2017
11 Sa 360/17
Normen:
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; SGB VI § 236a Abs. 1; SGB VI § 236a Abs. 2; BetrVG § 77; BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 77/16

Benachteiligung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers durch eine niedrige Sozialplanabfindung wegen der Möglichkeit eines früheren Renteneintritts

LAG Hamm, Urteil vom 24.08.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 360/17

DRsp Nr. 2018/5772

Benachteiligung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers durch eine niedrige Sozialplanabfindung wegen der Möglichkeit eines früheren Renteneintritts

Eine mittelbar auf dem Kriterium der Behinderung beruhende Ungleichbehandlung liegt vor, wenn eine Regelung vorsieht, dass einem schwerbehinderten Arbeitnehmer bei Entlassung wegen der Möglichkeit eines früheren Renteneintritts ein geringerer Abfindungsbetrag zu zahlen ist als einem nicht behinderten Arbeitnehmer und der niedrigere Abfindungsanspruch nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zu seiner Erreichung angemessen und erforderlich sind.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 20.10.2016 - 4 Ca 77/16 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Zahlungsverurteilung ohne den Zusatz "netto" erfolgt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; SGB VI § 236a Abs. 1; SGB VI § 236a Abs. 2; BetrVG § 77; BetrVG § 112;

Tatbestand

Der Kläger beansprucht eine höhere Abfindung mit der Begründung, die Regelung zur Berechnung der Abfindung nach dem Sozialtarifvertrag / Sozialplan aus dem Jahr 2014 benachteilige ihn ungerechtfertigt wegen seiner Schwerbehinderung.