LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.11.2008
12 Sa 1102/08
Normen:
AGG § 1; AGG § 5; AGG § 11; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs.2; AGG § 15 Abs. 4 S. 1; AGG § 22; LGG NRW § 8 Abs. 2 S. 2; BGB § 133; BGB § 157; ArbGG § 61b Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 754/08

Benachteiligung von Männern durch geschlechtsneutral gehaltene Ausschreibung mit besonderem Interesse an Bewerbung von Frauen bei deren Unterrepräsentation

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2008 - Aktenzeichen 12 Sa 1102/08

DRsp Nr. 2009/1726

Benachteiligung von Männern durch geschlechtsneutral gehaltene Ausschreibung mit besonderem Interesse an Bewerbung von Frauen bei deren Unterrepräsentation

Weist der öffentliche Arbeitgeber in einer ansonsten geschlechtsneutral gehaltenen Ausschreibung darauf hin, dass "ein besonderes Interesse an Bewerbungen von Frauen bestehe", werden hierdurch männliche Stellenbewerber nicht i.S.d. AGG unzulässig benachteiligt, wenn in der für die Stelle maßgeblichen Vergleichsgruppe Frauen unterrepräsentiert sind.

Tenor:

Unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.06.2008 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 5; AGG § 11; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs.2; AGG § 15 Abs. 4 S. 1; AGG § 22; LGG NRW § 8 Abs. 2 S. 2; BGB § 133; BGB § 157; ArbGG § 61b Abs. 1;

Gründe:

A. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz bzw. auf Entschädigung wegen Benachteiligung auf Grund seines Geschlechts bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses.