1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 27.10.2021 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten über die Zahlung eines Honorars für die Tätigkeit eines betriebsfremden Einigungsstellenbeisitzers.
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