LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 31.05.2022
5 TaBV 17/21
Normen:
ArbGG § 100; BetrVG § 76a Abs. 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 13
LAGE BetrVG 2001 _ 76a Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 17/21

Benennung betriebsfremder Personen als Beisitzer durch BetriebsratErforderlichkeit der Benennung eines fremden Beisitzers für dessen HonoraranspruchMaximale Kostenlast bei Benennung mehrerer Beisitzer durch Betriebsrat

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31.05.2022 - Aktenzeichen 5 TaBV 17/21

DRsp Nr. 2022/10183

Benennung betriebsfremder Personen als Beisitzer durch Betriebsrat Erforderlichkeit der Benennung eines fremden Beisitzers für dessen Honoraranspruch Maximale Kostenlast bei Benennung mehrerer Beisitzer durch Betriebsrat

Der Betriebsrat wie auch die Arbeitgeberin können einen oder mehrere betriebsfremde und somit honorarberechtigte Beisitzer benennen. Die Wirksamkeit der Bestellung eines außerbetrieblichen Beisitzers - und damit dessen Honoraranspruch - hängt nicht davon ab, ob seine Benennung im Einzelnen erforderlich gewesen ist bzw. der Betriebsrat diese für erforderlich halten durfte. Hierdurch entstehen zwar ggf. weitere von der Arbeitgeberin zu tragende Kosten. Da jedoch jede Seite im Regelfall nicht mehr als zwei oder drei Beisitzer benennen kann, ergibt sich daraus eine Begrenzung der Kostenlast.

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 27.10.2021 - 2 BV 17/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 100; BetrVG § 76a Abs. 4;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Zahlung eines Honorars für die Tätigkeit eines betriebsfremden Einigungsstellenbeisitzers.