BSG - Urteil vom 20.10.2004
B 5 RJ 48/03 R
Normen:
GG Art. 103 ; SGB VI § 44 Abs. 2 S. 1 § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ; SGB6ÄndG 2; SGG § 62 § 128 Abs. 1 S. 1 § 128 Abs. 1 S. 2 § 103 § 163 § 153 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht - L 20 RJ 622/02 - 09.07.2003,
SG Würzburg, vom 24.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RJ 3/96

Benennung einer Verweisungstätigkeit bei Erwerbsunfähigkeit, Beweislast für das Vorliegen seelisch bedingter Störungen, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Urteil vom 20.10.2004 - Aktenzeichen B 5 RJ 48/03 R

DRsp Nr. 2005/2321

Benennung einer Verweisungstätigkeit bei Erwerbsunfähigkeit, Beweislast für das Vorliegen seelisch bedingter Störungen, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. Es besteht die Pflicht zur Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, da der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen gibt, bzw ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist. 2. Den Rentenbewerber trifft die objektive Beweislast für das tatsächliche Vorliegen von seelisch bedingten Störungen, ihre Unüberwindbarkeit aus eigener Kraft und ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. 3. Wenn von Möglichkeiten zur Stellungnahme durch den Kläger im gesamten Berufungsverfahrens sowie in der mündlichen Verhandlung kein oder nur unzureichender Gebrauch gemacht wurde, kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr geltend gemacht werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 ; SGB VI § 44 Abs. 2 S. 1 § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ; SGB6ÄndG 2;