OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.07.2022
12 B 547/22
Normen:
SGB VIII § 45 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 78/22

Beratung des Trägers der Einrichtung der öffentlichen Jugendhilfe über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel durch die zuständige Behörde; Schutz der in der Einrichtung betreuten Kinder vor (gravierenden) Gefahren durch ungeeignete Mitarbeiter bzgl. Kindeswohlgefährdung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.07.2022 - Aktenzeichen 12 B 547/22

DRsp Nr. 2022/15890

Beratung des Trägers der Einrichtung der öffentlichen Jugendhilfe über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel durch die zuständige Behörde; Schutz der in der Einrichtung betreuten Kinder vor (gravierenden) Gefahren durch ungeeignete Mitarbeiter bzgl. Kindeswohlgefährdung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 45 Abs. 6 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens gerichtet ist, ist sie bereits unzulässig. Die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Das gilt grundsätzlich auch im Falle einer Teilerledigungserklärung, bei der die einheitliche Kostenentscheidung auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruht.

Vgl. BVerwG Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 -, juris Rn. 32.

Soweit das Verfahren noch anhängig ist, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen.