LAG Hamm - Urteil vom 30.03.2006
8 Sa 1992/04
Normen:
BGB § 315 ; SGB IX § 124 ; ArbZG § 3 § 14 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 293
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 20.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1261/04

Berechnung der Arbeitszeit bei Rufbereitschaft - unbillige Einteilung eines Schwerbehinderten zur Rufbereitschaft - keine Durchbrechung der gesetzlichen Arbeitszeit in außergewöhnlichen Fällen bei betrieblicher Notwendigkeit zur Anordnung regelmäßiger Rufbereitschaft in Dialysezentrum

LAG Hamm, Urteil vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 1992/04

DRsp Nr. 2006/19808

Berechnung der Arbeitszeit bei Rufbereitschaft - unbillige Einteilung eines Schwerbehinderten zur Rufbereitschaft - keine Durchbrechung der gesetzlichen Arbeitszeit in außergewöhnlichen Fällen bei betrieblicher Notwendigkeit zur Anordnung regelmäßiger Rufbereitschaft in Dialysezentrum

»1. Nicht die Rufbereitschaft als solche, wohl aber die während der Rufbereitschaft geleistete Arbeit ist bei der Berechnung der gesetzlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen. 2. Da der schwerbehinderte Arbeitnehmer nach § 124 SGB IX zur Mehrarbeit nicht verpflichtet ist und als Mehrarbeit die Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeit von 8 Stunden/Tag zählt (BAG AP § 124 SGB IX Nr. 1), überschreitet eine Einteilung des Schwerbehinderten zur Rufbereitschaft im Anschluss an die dienstplanmäßig zu leistende Arbeitszeit von 7 Std. 42 Min. die Grenzen billigen Ermessens, sofern die bis zum Erreichen der gesetzlichen Arbeitszeit verbleibenden Minuten keine sinnvolle Arbeitsleistung ergeben. 3. Die betriebliche Notwendigkeit zur Anordnung regelmäßiger Rufbereitschaft in einem Dialysezentrum erfüllt für sich genommen nicht die Voraussetzungen des § 14 ArbZG zur Durchbrechung der gesetzlichen Arbeitszeit in "außergewöhnlichen Fällen".«

Normenkette:

BGB § 315 ; SGB IX § 124 ; ArbZG § 3 § 14 ;

Tatbestand: