LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.10.2014
18 Sa 631/13
Normen:
VTV-Bau;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1412/11

Berechnung der Beiträge für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe bei Schwarzarbeit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.10.2014 - Aktenzeichen 18 Sa 631/13

DRsp Nr. 2018/10708

Berechnung der Beiträge für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe bei Schwarzarbeit

Hat der Arbeitgeber Schwarzarbeiter eingesetzt, so ist der beitragspflichtige Bruttolohn nicht durch Hochrechnung von Nettolöhnen zu ermitteln. Vielmehr ist der geschuldete Mindestlohn zu schätzen, ohne dass eine Nettolohnabrede fingiert werden darf.

Tenor

Der Rechtsstreit wird nach § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Beschlussverfahren Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - 1 BVAVE 5001/14 - über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) vom 15. Mai 2008 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 104 am 15. Juli 2008) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 in der Fassung vom 05. Dezember 2007 (VTV) ausgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VTV-Bau;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob die Beklagte in bestimmten Monaten der Jahre 2008 und 2009 weitere Beiträge an die Sozialkassen des Baugewerbes zahlen muss, weil sie Arbeitnehmer „schwarz“ oder als Scheinselbständige beschäftigte.