Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 22.08.2019 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Erziehungsgeld, das die Klägerin für drei Pflegekinder bezieht, bei der Berechnung der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen ist.
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