LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.12.2011
L 4 KR 4781/09
Normen:
SGB V § 240 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 11.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 1025/09

Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Überbrückungsgeld nach dem Zuflussprinzip

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.2011 - Aktenzeichen L 4 KR 4781/09

DRsp Nr. 2013/3886

Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Überbrückungsgeld nach dem Zuflussprinzip

Das einem hauptberuflich selbstständigen freiwilligen Versicherten gezahlte Überbrückungsgeld ist bei der Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in den Monaten zu berücksichtigen, in denen es gezahlt wird, und nicht auf das ganze Jahr bezogen in Höhe eines Zwölftels des insgesamt bezogenen Überbrückungsgeldes.

Das einem hauptberuflich selbstständigen freiwilligen Versicherten gezahlte Überbrückungsgeld ist bei der Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in den Monaten zu berücksichtigen, in denen es gezahlt wird, und nicht auf das ganze Jahr bezogen in Höhe eines Zwölftels des insgesamt bezogenen Überbrückungsgeldes. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. September 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 240 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Kläger an die Beklagten in der Zeit vom 02. Januar bis 31. Dezember 2006 zu entrichtenden Beiträge.