Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. September 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Kläger an die Beklagten in der Zeit vom 02. Januar bis 31. Dezember 2006 zu entrichtenden Beiträge.
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