1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 21.2.2008 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers.
Der am 13.8.1943 geborene Kläger war seit 1.8.1987 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma E GmbH, beschäftigt. Dort gab es seit November 1980 einen Versorgungsplan (Anlage K 1, Bl. 10 ff d.A.), der bei Vollendung des 65. Lebensjahres zwei Leistungen vorsieht, nämlich eine ausschließlich von der Arbeitgeberin finanzierte Kapitalsumme (Art. 5 Abs. 1) sowie eine lebenslange Rente.
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