LAG München - Urteil vom 13.11.2008
2 Sa 282/08
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 4598/06

Berechnung der Betriebsrente bei Eigenleistungen des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers

LAG München, Urteil vom 13.11.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 282/08

DRsp Nr. 2011/19692

Berechnung der Betriebsrente bei Eigenleistungen des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers

Können nach den Regelungen des Versorgungsplans bei einer Besitzstandsrente Eigenbeiträge dazu führen, dass sich das Verhältnis zwischen dem eigenfinanzierten Anteil und dem von der Arbeitgeberin finanzierten Anteil zu Lasten des Arbeitnehmers ändert, ist dies im Hinblick auf die beabsichtigte Mindestsicherung nicht zu beanstanden.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 21.2.2008 - 23 Ca 4598/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers.

Der am 13.8.1943 geborene Kläger war seit 1.8.1987 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma E GmbH, beschäftigt. Dort gab es seit November 1980 einen Versorgungsplan (Anlage K 1, Bl. 10 ff d.A.), der bei Vollendung des 65. Lebensjahres zwei Leistungen vorsieht, nämlich eine ausschließlich von der Arbeitgeberin finanzierte Kapitalsumme (Art. 5 Abs. 1) sowie eine lebenslange Rente.